Interessenausgleich zwischen Alteigentümern und Pächtern verstärkt gefördert
Die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH wendet beim begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen für die regionale Verlagerung der Ansprüche von Alteigentümern zukünftig nicht mehr die Grenze von 50 km an. Außerdem werden die in der BVVG-Arbeitsanleitung bereits enthaltenen Ausnahmeregelungen für eine Verlagerung von Ansprüchen über den ortsnahen Bereich von 20 km um das originäre Alteigentum hinaus ergänzt. Ziel dieser Anpassungen ist es, den Interessenausgleich zwischen anspruchsberechtigten Alteigentümern und Pächtern mit Erwerbsberechtigungen nach den Privatisierungsgrundsätzen noch stärker zu fördern.
Bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 2. Flächenerwerbsänderungsgesetzes setzt die BVVG alles daran, einvernehmliche Lösungen zwischen direkterwerbsberechtigten Pächtern und Alteigentümern zu finden. In den letzten Monaten gab es dennoch Fälle, bei denen sich die Erwerbskonkurrenzen nicht oder nur unbefriedigend auflösen ließen oder die Umsetzung der Regelungen zu Härten geführt hätte. Die AfA hatte deshalb gemeinsam mit dem DBV und der AGGV dem BMF weitreichende Vorschläge unterbreitet. Der Bund hat all jene Vorschläge aufgegriffen, die unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung und Zielsetzung realisierbar sind.
Die Ergänzungen zur bisherigen 20-km-Regelung betreffen im Einzelnen:
- die Möglichkeit des Verzichts auf den Rückerwerb des originären Alteigentums durch den Alteigentümer, soweit damit Konkurrenzen mit direkterwerbsberechtigten Pächtern aufgelöst werden und im 20 km-Umkreis anderweitige Flächen verfügbar sind,
- den begünstigten Erwerb von Flächen außerhalb des 20 km-Umkreises um das originäre Alteigentum, sofern damit bereits im Eigentum des engeren Familienkreises befindliche landwirtschaftliche Flächen im Umfang von mindestens 25 Hektar, forstwirtschaftliche Flächen im Umfang von mindestens 100 Hektar oder größenunabhängig ein eigener landwirtschaftlicher Betrieb arrondiert werden,
- den begünstigten Erwerb von Flächen fernab des originären Alteigentums, soweit der Alteigentümer dort mindestens seit dem 30.03.2011 (bisher: 01.01.2004) seinen Wohnsitz hat sowie
- den begünstigten Erwerb von Flächen außerhalb des 20 km-Umkreises um das originären Alteigentum im Einvernehmen mit einem Pächter, wenn dieser die Flächen nach den Privatisierungsgrundsätzen direkt erwerben oder weiter pachten könnte; die durch den Alteigentümer zu erwerbenden Flächen werden dabei auf den Umfang der Direkterwerbs- und -pachtberechtigung des Pächters angerechnet.
Die überarbeitete BVVG-Arbeitsanleitung zur Umsetzung der begünstigten Verkäufe landwirtschaftlicher Flächen an Alteigentümer steht in Kürze auf der Homepage der BVVG zur Verfügung.
Die BVVG hatte Ende Oktober von den 2.745 bei ihr eingegangenen Anträgen bereits 1.040 abgearbeitet und mit 658 Verträgen 14.882 ha landwirtschaftliche Fläche begünstigt verkauft.
Die Pressemitteilung steht Ihnen als Download zur Verfügung.