Unternehmen
Im Bereich Über uns erhalten Sie einen Einblick über die Entwicklung der BVVG und die Grundsätze unserer Arbeit seit der Gründung sowie einige Erfolgsgeschichten. Wir erläutern kurz unsere Struktur, stellen Ihnen unsere Unternehmensleitung vor und veranschaulichen unser Unternehmen in Form eines Organigramms. Im Bereich Ergebnisse finden Sie ausgewählte Resultate der Privatisierungstätigkeit.
Über uns
Gründung 1992
Die BVVG erfüllt seit ihrem Gründungsjahr 1992 den gesetzlichen Auftrag, in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu privatisieren.
ab 1996
Privatisierungsstelle des Bundes
Rechtliche Grundlage der Tätigkeit der BVVG ist unter anderem das von der letzten Volkskammer der DDR beschlossene Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990. Seit 1996 wirkt die BVVG als Privatisierungsstelle des Bundes, die den Flächenverkauf nach dem modifizierten Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) und den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Privatisierungsgrundsätzen 2010 durchführt.
Die Aufgaben der BVVG sind im Verlauf der Jahre zahlreicher und vielfältiger geworden. Zu ihnen gehören in erster Linie der Verkauf und die Verpachtung von Acker- und Grünland sowie der Verkauf von Wald. Doch auch die Veräußerung von Bauland und Bergwerkseigentumen sowie die Verwaltung und Verwertung von Wirtschaftsgebäuden zählen zur Aufgabenpalette, gleichfalls die Rückgabe von Vermögenswerten an berechtigte Personen sowie das Management der Kauf- und Pachtverträge und die unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen an Länder, Verbände und Stiftungen.
Informationen zum 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz
Die BVVG stellt im folgenden den Text des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung zur Verfügung, in dem die Änderungen des 2. Flächenerwerbsänderungsgesetzes eingearbeitet und markiert sind:
Ausgleichsleistungsgesetz (69 KB)
Flächenerwerbsverordnung (91 KB)
Merkblatt für Berechtigte, die seit 2004 bereits landwirtschaftliche Flächen erworben haben (41 KB)
Merkblatt für Berechtigte, die noch keine landwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben haben (44 KB)
Erläuterungen zum Antrag auf begünstigten Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Berechtigte nach § 3 Abs. 5 (AusglLeistG):
Dieser EALG-Kaufantrag ist für Anträge zum begünstigten Erwerb von ehemals volkseigenen land- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu verwenden. Der Antrag ist bei der für den Antragsteller regional zuständigen Niederlassung der BVVG einzureichen. Die Anschriften sind unter Niederlassungen aufgeführt.
Wenn der Platz auf dem Formular für Ihre Angaben nicht ausreichen sollte, verwenden Sie bitte ein Zusatzblatt unter Bezugnahme auf die entsprechende Ziffer im Antrag. Vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschreiben. Ohne Ihre Unterschrift kann keine weitere Bearbeitung des Antrages erfolgen!
Ein Direkterwerb von Waldflächen durch einen Berechtigten nach § 3 Absatz 5 AusglLeistG ist nur dann möglich, wenn es sich um seine originären Alteigentumsflächen handelt. Für alle anderen Waldflächen muss sich ein Berechtigter nach § 3 Absatz 5 AusglLeistG an den Ausschreibungen unter www.bvvg.de beteiligen.
Die nachfolgend dargestellten Tabellen bilden die im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichen Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland (RWA 2004) unter Berücksichtigung der seit diesem Zeitraum erfolgten Verwaltungs- und Gebietsreformen ab.
RWA 2004 Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen (211 KB)
RWA 2004 Brandenburg (135 KB)
RWA 2004 Sachsen-Anhalt (96 KB)
RWA 2004 Sachsen (201 KB)
RWA 2004 Thüringen (165 KB)
Mustervereinbarung zur Übertragung der Flächenerwerbsberechtigung (29 KB)
Erklärung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (11 KB)
Arbeitsanleitung Verkauf landwirtschaftlicher Flächen nach dem EALG (482 KB)
(Falls Sie Adobe Acrobat auf Ihrem Rechner installiert haben, können Sie den Download starten, indem Sie den Mauszeiger über dem Link plazieren, die rechte Maustaste drücken und „Save As …“ bzw. „Speichern unter …“ ausführen.)
seit 2000
Auslandsberatung
Seit 2000 engagiert sich das Büro für Auslandsberatung der BVVG in der Beratung zahlreicher Länder weltweit. Dabei stehen insbesondere Fragen zur Erfassung, Dokumentation, Verwaltung und Privatisierung von staatlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Vordergrund. Weitere Informationen finden Sie unter Consulting.
seit 2009
Geschäftsbesorger des BvS
Seit dem 1. Januar 2009 ist die BVVG darüber hinaus Geschäftsbesorger der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in den Bereichen Vertragsmanagement und Reprivatisierung.
2010
Privatisierungsgrundsätze
Der Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen zum Verkehrswert durch die BVVG wird nach den Privatisierungsgrundsätzen durchgeführt, die zwischen Bund und ostdeutschen Ländern vereinbart und mehrfach angepasst wurden. Nach diesen Grundsätzen verkauft die BVVG pachtfrei werdendes Acker- und Grünland im Regelfall nach öffentlicher Ausschreibung.
Grundsätze für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG
1. Ausgangslage
Der Bund und die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen – jeweils vertreten durch die zuständigen Staatssekretäre – verständigen sich auf folgende Grundsätze für die künftige Privatisierungstätigkeit der BVVG:
1.1 Rechtliche Ausgangsposition
Nach dem durch den Einigungsvertrag in bundesdeutsches Recht übernommenen Treuhandgesetz besteht ein gesetzlicher Auftrag zur Privatisierung des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft. Dabei soll nach § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes „den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereichs Rechnung getragen“ werden.
Der Koalitionsvertrag bekräftigt, dass die Verwertung der Flächen der BVVG unter verstärkter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange zügig vorangebracht und im Wesentlichen bis zum Jahr 2025 abgeschlossen werden soll.
1.2 Bisherige Umsetzung der Privatisierung
Bis zum 31.12.2009 hat die BVVG ca. 627.000 ha landwirtschaftliche Fläche verkauft, davon ca. 391.000 ha zu vergünstigten Konditionen an Berechtigte nach dem EALG. Zum selben Zeitpunkt waren noch ca. 393.000 ha BVVG-Flächen verpachtet, davon ca. 314.000 ha langfristig.
Der Flächenanteil der BVVG ist in MV am größten (ca. 139.000 ha), danach folgen BB (ca.122.000 ha) und ST (ca.75.000 ha). Die Flächenanteile in SN (ca. 32.000 ha) und TH (ca. 22.000 ha) sind demgegenüber deutlich kleiner. Die langfristig abgeschlossenen Pachtverträge laufen ab dem Jahr 2010 verstärkt aus, dabei im Jahr 2011 ca. 25 % der Verträge mit ca. 143.000 ha
2. Weitere Privatisierung: Mehr Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe
Die Bundesregierung ist sich der ökonomischen und sozialen Bedeutung der Landwirtschaft in den neuen Ländern voll und ganz bewusst. Deshalb unterstützt sie mit ihrer Privatisierungspolitik den berechtigten Wunsch der landwirtschaftlichen Betriebe, sich durch Flächenankäufe die Existenzgrundlage ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zu sichern. Sie berücksichtigt zudem die Interessen derjenigen Betriebe, denen eine Sicherung der Produktionsgrundlage durch Kauf noch nicht möglich ist, weil sie nicht über ausreichend liquide Mittel verfügen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die in Wertschöpfung und damit Arbeitsplätze im ländlichen Raum investieren. Um auf mittlere Sicht ein hinreichendes Maß an Planungssicherheit zu haben, sind sie stärker auf weitere längerfristige Pacht angewiesen. Deshalb und im Interesse einer geordneten Privatisierung wird ein gewichtiger Teil der voraussichtlich noch für die Privatisierung verfügbaren rd. 354.000 ha landwirtschaftlicher Flächen zunächst auch weiter verpachtet. Insofern wird die BVVG Flächen, deren langfristige Pachtverträge ab 01.01.2010 auslaufen, nur zum Teil bei Auslaufen der Pachtverträge zur Neuvergabe ausschreiben. Sie wird, wie bisher, noch langfristig verpachtete Flächen auch schon vor dem Auslaufen des Pachtvertrages dem Pächter zum Kauf anbieten. Mit der Kombination aus Verpachtung und Verkauf wird der Spielraum landwirtschaftlicher Unternehmen für andere produktive Investitionen geschont.
Im Einzelnen:
2.1
Die nicht für den begünstigten EALG-Erwerb benötigten Flächen sollen in Jahrestranchen, deren Umfang 25.000 ha möglichst nicht überschreiten soll, bis 2025 zum Verkehrswert veräußert werden. Mit einem Privatisierungszeitraum von ca. 35 Jahren seit der deutschen Wiedervereinigung soll der Bodenmarkt in den neuen Ländern nicht überfordert und Kaufdruck für die landwirtschaftlichen Unternehmen vermieden werden.
2.2
Als Vergabeverfahren soll grundsätzlich die öffentliche Ausschreibung zur Anwendung kommen. Falls Orientierungswerte für öffentliche Ausschreibungen (Kauf und Pacht) veröffentlicht werden, sollen diese entsprechend § 5 Abs. 1 FlErwV ermittelt werden. Direktvergaben z. B. an Pächter und beschränkte Ausschreibungen z. B. für arbeitsintensive Betriebsformen sind in beschränktem Umfang weiter möglich.
2.2.1
Zum Vergabezeitpunkt pachtfreie oder innerhalb von zwei Jahren pachtfrei werdende Flächen werden bis auf Weiteres grundsätzlich alternativ zum Verkauf oder zur Verpachtung bis zu neun Jahre ausgeschrieben. Bei der Entscheidung über den Zuschlag zum Verkauf oder zur Verpachtung wird sich die BVVG in erster Linie von wirtschaftlichen Gesichtspunkten des Einzelfalls, die sich aus den konkreten Pacht- und Kaufgeboten sowie der erwarteten Wertentwicklung ergeben, leiten lassen. Entscheidungsrelevant ist insoweit die erzielbare Bestandhaltungsrendite. Sie ergibt sich aus der Pachtrendite und der erwarteten Wertentwicklung. Die Erreichung eines angemessenen Jahresverkaufsziels (s. o.) darf dadurch nicht gefährdet werden.
2.2.2
Verpachtete Flächen mit einer Restlaufzeit des Pachtvertrages von mehr als zwei Jahren sollen in Ausschreibungen (hier: ausschließlich zum Verkauf) nur aufgenommen werden, soweit dies zur Erreichung eines angemessenen Jahresverkaufsziels (s. o.) oder zur sachgerechten Arrondierung einzelner Verkaufslose notwendig ist. Für diese Ausschreibungen sollen nicht mehr als 20 % der Gesamtbetriebsfläche der jeweils betroffenen Betriebe innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren aus dem BVVG-Pachtvertrag entnommen werden; diese Frist läuft ab dem 1. Januar 2007.
2.2.3
Pächter können während der Laufzeit langfristiger Pachtverträge Flächen ausnahmsweise ohne Ausschreibung direkt innerhalb folgender Grenzen kaufen, soweit dies für die dauerhafte Sicherung der weiteren Bewirtschaftung erforderlich ist:
a) Die insgesamt, einschließlich zu EALG-Bedingungen, von der BVVG erworbene Fläche darf 450 ha nicht übersteigen. Im Ergebnis von Ausschreibungen erworbene BVVG-Flächen werden nicht angerechnet.
b) Durch den Direktkauf langfristig gepachteter BVVG-Flächen dürfen folgende Eigentumsanteile an der Gesamtbetriebsfläche nicht überschritten werden:
- Betriebe mit BVVG-Pachtflächen unter 10 % der Gesamtbetriebsfläche: 50 % Eigentumsanteil
- Betriebe mit BVVG-Pachtflächen von 10 bis unter 30 % der Gesamtbetriebsfläche: 60 % Eigentumsanteil
- Betriebe mit BVVG-Pachtflächen von 30 bis unter 50 % der Gesamtbetriebsfläche: 80 % Eigentumsanteil
- Betriebe mit BVVG-Pachtflächen von 50 % oder mehr der Gesamtbetriebsfläche: 100 % Eigentumsanteil
Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse zum 01.01.2010.
Flächen in langfristigen Pachtverträgen bis zu 10 ha sind von den Begrenzungen nicht betroffen.
Wege-, Rest-, Gewässer- und Splitterflächen, die im Falle einer Vergabe an Dritte zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen bei dem derzeitigen Pächter führen könnten, können direkt an den derzeitigen Pächter verkauft werden.
Die Länder können unter agrarstrukturellen Aspekten engere oder zusätzliche Begrenzungen vornehmen; diese bedürfen vor ihrer Anwendung der Zustimmung des Bundes (Anlage 1).
Vor dem 1. Oktober 1995 aus besonderen Gründen, die die betroffenen Betriebe nicht zu verantworten haben, lediglich kurzfristig abgeschlossene und seitdem regelmäßig verlängerte Pachtverträge sind wie vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossene langfristige Pachtverträge zu behandeln. Zu den besonderen Gründen zählen u. a. die Verkehrsprojekte „Deutsche Einheit“.
Die BVVG ermittelt den Kaufpreis entsprechend § 5 Abs. 1 FlErwV unter Berücksichtigung von Ausschreibungsergebnissen. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, kann ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die BVVG wird die Gutachter mit dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben beauftragen.
Ansprüche auf begünstigten Flächenerwerb von Berechtigten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG dürfen nicht berührt werden.
2.2.4
Alternativ zum Direkterwerb innerhalb des laufenden langfristigen Pachtvertrags kann sich der Pächter für die Fortführung des Pachtverhältnisses bis zum Umfang seiner Direkterwerbsmöglichkeit gemäß Nummer 2.2.3 durch Neuabschluss entsprechender Pachtverträge entscheiden, und zwar
a) über bis zu 4 Jahre mit Fortgeltung der Direkterwerbsmöglichkeit oder
b) über bis zu 9 Jahre unter Wegfall der Direkterwerbsmöglichkeit.
Die Optionen können miteinander kombiniert werden. Eine Veränderung der ausgeübten Option während der Laufzeit der Verträge ist nicht möglich.
2.2.5
Soweit dies zur Fortführung des Betriebes erforderlich ist, soll der betroffene Pächter ggf. über die Regelung nach Nummer 2.2.4 hinaus bisher von ihm langfristig gepachtete Flächen erneut über einen Zeitraum von bis zu längstens neun Jahren pachten können. Die Erforderlichkeit zur Fortführung des Betriebes ist in der Regel gegeben, wenn der Pächter infolge von Verkäufen oder Verpachtungen seitens der BVVG an Dritte jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren (Beginn am 01.01.2007) mindestens 20 % der Gesamtbetriebsfläche tatsächlich aus der Bewirtschaftung verloren hat. Der bisherige Pächter hat zur Begründung einer eventuell geringeren Flächenentnahme die Erforderlichkeit glaubhaft darzulegen, wobei zusätzlich zum o. g. Flächenverlust z. B. der Einsatz öffentlicher Fördermittel, der Viehbesatz, die Überschreitung der Gewerbegrenze oder die Verletzung der Düngeverordnung zu berücksichtigen sind; hierzu wird die jeweils zuständige Landesbehörde gegenüber der BVVG begründet Stellung nehmen. Der Pachtpreis richtet sich nach der ortsüblichen Pacht unter Berücksichtigung der Ergebnisse vergleichbarer Pachtausschreibungen.
Für Pachtverträge auf dieser Grundlage ist der Direkterwerb nach 2.2.3 nicht möglich.
2.2.6
Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen sollen Unternehmen mit arbeitsintensiven Bewirtschaftungsformen pro Jahr 5.000 ha im Wege beschränkter Ausschreibungen zum Kauf oder zur Pacht angeboten werden. Betriebe gelten als arbeitsintensiv, wenn
a) mehr als 0,5 VE je ha Gesamtbetriebsfläche im Jahresdurchschnitt gehalten werden,
b) es sich um Dauerkultur- oder Gartenbaubetriebe nach dem EU-Klassifizierungssystem der Landwirtschaftlichen Betriebe (Allgemeine BWA Nrn. 2 und 3) handelt oder
c) nach der „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen …“ (ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 2007, S. 1) gearbeitet wird und sich der Betrieb einem Kontrollverfahren nach den im zugehörigen EG-Folgerecht festgelegten Kriterien unterzieht.
Die Zugehörigkeit von Betrieben zu diesen Bewirtschaftungsformen ist von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde des Landes zu bestätigen.
2.2.7
Ausschreibungen werden unter Berücksichtigung markt- und agrarstruktureller Aspekte räumlich und zeitlich gesteuert.
Die zur Ausschreibung vorgesehenen Lose sollen nach Möglichkeit eine Größe von 50 ha nicht überschreiten; Lose unter 10 ha werden grundsätzlich nur zum Verkauf angeboten.
3.
Geplante Verkäufe der BVVG nach den in dieser Leitlinie niedergelegten Grundsätzen werden den zuständigen Landesbehörden mitgeteilt. Erhält die BVVG von der jeweiligen Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mitteilung keine anders lautende Rückmeldung, gilt die Zustimmung, soweit sie nach Maßgabe des § 15 FlErwV erforderlich ist, als erteilt. Innerhalb dieser Frist prüft die Landesbehörde auch, ob die zum Verkauf vorgesehene Fläche zur Durchführung öffentlicher Vorhaben der jeweiligen Landgesellschaft oder dem Träger des Vorhabens zum Verkehrswert vorangedient werden soll.
Zum Ausdrucken oder Download: Protokollnotiz Nr. 5 zu den BVVG-Privatisierungsgrundsätzen ab 1. Januar 2018 (6 KB)
Zum Ausdrucken oder Download: geänderte Protokollnotizen zu den BVVG-Privatisierungsgrundsätzen ab 1. Juli 2015 (36 KB)
Zum Ausdrucken oder Download: Protokollnotizen zu den BVVG-Privatisierungsgrundsätzen beschlossen (26. April 2013) (152 KB)
Zum Ausdrucken oder Download: „Grundsätze für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG“ (Stand: 4. März 2010) (27KB)
Zum Ausdrucken oder Download: Anlage 1 der PG 2010 (11 KB)
Erfolgsgeschichten
Compliance /
Korruptionsprävention
Die BVVG bekennt sich zum Corporate Governance Kodex des Bundes, der wesentliche Bestimmungen zur Leitung und Überwachung von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sowie anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung enthält.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier:
Die BVVG erledigt ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz, integer, uneigennützig, nachvollziehbar und transparent. Sie verurteilt Korruption und begegnet ihr mit allen Mitteln der Vorbeugung und Sanktionierung. Im Sinne eines fairen Miteinanders und Wettbewerbes liegt es im gegenseitigen Interesse der BVVG und ihren Geschäftspartnern, sich gesetzeskonform zu verhalten. Einen Auszug aus dem Verhaltenskodex der BVVG finden Sie hier.
Korruptionsprävention nimmt hohen Stellenwert ein
Die Mitarbeiter der BVVG sind Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im strafrechtlichen Sinne. Sie dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt bzw. ihre dienstliche Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführung, die dafür interne Regelungen getroffen hat. Auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren derartiger Vorteile z. B. im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kauf-, Miet-, Dienstleistungs- und Jagdausübungsverträgen kann strafbar sein. Für einen solchen Fall behält sich die BVVG rechtliche Schritte vor.
Den Mitarbeitern der BVVG und Dritten stehen für Fragen zu Compliance bzw. Korruptionsprävention verschiedene Ansprechpartner zur Verfügung. Auffällige Sachverhalte, die auf Gesetzes- oder Richtlinienverstöße hinweisen und z. B. einen Verdacht auf Korruption begründen könnten, können besprochen werden mit unserer
Ansprechperson für Korruptionsprävention, Frau Ulrike Meyer-Everloh, Kontakt: Schönhauser Allee 120, 10437 Berlin, Telefonnummer 030/4432-1007, Faxnummer 030/4432-1200, E-Mail: info.akp@bvvg.de
oder
unserem externen Vertrauensanwalt, Herrn Johannes Hirt, Kontakt: Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin, Telefonnummer: 030/403 63 37 60, Faxnummer: 030/403 63 37 69, E-Mail: johannes.hirt@kanzlei-hirt.de
oder
mit unserem Compliance-Ansprechpartner, Herrn Stefan Haamann, Kontakt: Schönhauser Allee 120, 10437 Berlin, Telefonnummer 030/4432-2500, Faxnummer 030/4432-1207, E-Mail: compliance@bvvg.de.
Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt.
Rechtsanwalt Hirt nimmt die Funktion der internen Meldestelle der BVVG nach der EU-Whistleblower-Richtlinie wahr. Er wird die Identität der hinweisgebenden Person nach Maßgabe der Richtlinie auch gegenüber der BVVG nicht preisgeben.
Damit bei Rechtsgeschäften die Chancengleichheit gewährleistet bleibt zwischen außen stehenden Personen und solchen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder aus anderen Gründen nicht allgemein zugängliche Informationen über Vermögenswerte der BVVG oder einen Privatisierungsprozess erlangt haben oder sich beschaffen können (Insider), arbeitet die BVVG nach eigenen Insiderregeln, die frühzeitig mögliche Interessenkonflikte transparent machen und schon dem Anschein einer möglichen Begünstigung entgegen wirken sollen.
Struktur
Die BVVG ist eine dezentral strukturierte Gesellschaft des privaten Rechts, die eng mit dem die Fachaufsicht ausübenden Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zusammenarbeitet.
Geschäftsführer sind Martin Kern und Thomas Windmöller.
Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Ministerialrat Dr. Martin Hillebrecht von Liebenstein, Bundesministerium der Finanzen. Stellvertretende Vorsitzende ist Ministerialdirektorin Dr. Katharina Böttcher, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates der BVVG sind Sabine Lorscheid, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Dietmar Ilg, Landwirtschaftliche Rentenbank; Angela Rogge, BVVG und Monika Rumpf, BVVG.
Geschäftsführung
Martin Kern
1959 in Hanau am Main geboren, studierte Martin Kern an der Justus-Liebig-Universität Gießen Rechtswissenschaft. Nach seinem Studium absolvierte er das Referendariat in Hessen und legte die 2. Juristische Staatsprüfung ab. Im Anschluss war Martin Kern ein Jahr als Rechtsanwalt am Landgericht Frankfurt am Main sowie mehrere Jahre im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion Köln – Bundesvermögensabteilung tätig.
Seit 1996 arbeitete er in verschiedenen Funktionen im Bundesministerium für Finanzen (BMF), mehr als 8 Jahre davon als Referatsleiter Personal. Bis Dezember 2016 leitete er das Referat „Besoldungs- und Versorgungsrecht, internationales Dienstrecht“ in der Zentralabteilung des BMF.
Thomas Windmöller
1966 in Ibbenbüren in Westfalen geboren, studierte Thomas Windmöller Rechtswissenschaften an den Universitäten in Tübingen und Kiel. Nach einem Referendariat und Abschluss des 2. Juristischen Staatsexamens am Oberlandesgericht Celle hat er verschiedene Referenten- und Referatsleitungsfunktionen im Bundesministerium der Verteidigung in den Abteilungen Haushalt und Wehrverwaltung sowie in der Leitung wahrgenommen.
Im Februar 2014 wechselte er ins Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, wo er als Leiter Leitungsstab tätig war. Seit Februar 2017 führte er die Abteilung 8 „Ländliche Entwicklung, Digitale Innovation“ im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Organigramm
Übersicht
Organigramm der BVVG
Die BVVG, die rund 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, hat ihren Hauptsitz in Berlin mit fünf zentralen Bereichen. In den neuen Bundesländern gibt es drei Niederlassungen, die das operative Geschäft erledigen.
Ergebnisse
Seit 1992 kommt die BVVG Jahr für Jahr dem Punkt näher, an dem sie ihren gesetzlichen Auftrag vollständig erfüllt haben wird: die Privatisierung von ehemals volkseigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen.
Die einzelnen Darstellungen zeigen die Privatisierungsergebnisse 2021.
Verpachtete Landwirtschaftsflächen 2021
Stand 31.12.2021
nach Bundesländern in Hektar
Verkauf von Landwirtschaftsflächen zum Verkehrswert 2021
nach Bundesländern in Hektar
Verkauf von Forstflächen 2021
nach Bundesländern in Hektar
Weitergehende Fragen beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter der BVVG-Pressestelle.
BVVG – Pressestelle
Dr. Constanze Fiedler
Tel.: 030 4432-1051
Fax: 030 4432-1205
E-Mail: kontakt@bvvg.de